Eventualbudget

Eventualbudget
Even|tu|al|bud|get 〈[evɛntua:lbydʒe:] n. 15〉 = Eventualhaushalt

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Even|tu|al|bud|get , das:

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Eventualbudget
 
[-bydʒe], Eventualhaushalt, ein »Zusatzhaushalt«, durch den im öffentlichen Haushaltsplan zusätzlichen Einnahmen zur Leistung zusätzlichen Ausgaben für einen konjunkturellen Bedarfsfall bereitgestellt werden. Das Stabilitätsgesetz sieht die Finanzierung eines Eventualbudgets durch Entnahmen aus der Konjunkturausgleichsrücklage und durch Kreditaufnahmen bis zur Höhe von 5 Mrd. DM vor. Für diese eventuellen Einnahmen und Ausgaben werden im Haushaltsplan als Erinnerungsposten Leertitel mit entsprechender Zweckbestimmung, aber ohne Geldansatz eingestellt. Es handelt sich dabei um eine der Höhe nach offene Bewilligung. Ausgaben des Eventualbudgets sind damit keine über- und außerplanmäßigen Ausgaben. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Ausgabenermächtigung des Leertitels durch die Bundesregierung bedarf parlamentarischer Zustimmung (nach einem gegenüber dem Gesetzgebungsverfahren für einen Nachtragshaushalt erheblich beschleunigten Verfahren).

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Even|tu|al|bud|get, das: vgl. ↑Eventualhaushalt.

Universal-Lexikon. 2012.

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